Im Rahmen des ersten Mandatsgespräches werden mit Ihnen die möglichen Kosten unserer Inanspruchnahme detailliert besprochen. Hierbei findet die jeweilige Darstellung der individuellen Angelegenheit wie auch die Möglichkeit der Kostentragung durch Dritte Berücksichtigung. Insbesondere gerichtliche Auseinandersetzungen können erhebliche Kosten verursachen.
 
Sollten Sie vor Gericht in vollem Umfang Recht bekommen, ist die gegnerische Partei zur Zahlung der Gerichtskosten sowie der Kosten der Inanspruchnahme Ihres Rechtsanwalts verpflichtet, soweit keine Besonderheiten wie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bestehen. Grundsätzlich sind wir verpflichtet, nach dem RVG abzurechnen. Dieses sieht vor, den Gegenstandswert oder Streitwert zu Grunde zu legen. In bestimmten Fällen können wir eine individuelle Honorarvereinbarung unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Falles mit Ihnen treffen.
 
Eine Übernahme der Kosten durch Dritte ist zudem im Fall einer eintretenden Rechtsschutzversicherung möglich. Des Weiteren beraten wir Sie gern über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe in außergerichtlichen Streitigkeiten sowie über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei der gerichtlichen Prozessführung. Die Beitreibung fälliger Vergütungsforderungen stellt einen erheblichen Zeitaufwand dar; deshalb fordern wir grundsätzlich einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten unserer Inanspruchnahme.